Allgemeine Geschäftsbedingungen von vonderbank visuals
§ 1 Allgemeines
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Dienstleistungen des Einzelunternehmens vonderbank visuals – Patrick Vonderbank, in Berlin (nachstehend: „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachstehend: „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Dienstleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
(2) Der Auftragnehmer richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende Vorschriften des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(5) Der Gerichtsstand ist Berlin. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
(6) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.
§ 2 Allgemeine Leistungen des Auftragnehmers, Beauftragung
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen wie vertraglich vereinbart in Bereichen wie: Produktion, Bearbeitung und Postproduktion von Foto- und Videomaterial; Erstellung von Social-Media- und sonstigen digitalen Medieninhalten sowie multimediale Dienstleistungen.
(2) Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Schriftform oder per E‑Mail zustande.
(3) Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte am Angebot sowie den überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Soweit der Auftragnehmer einem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Auftragnehmer an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
§ 2.1 Leistungen und Pflichten des Videografen
(1) Der Videograf/Content Creator ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der Videoaufnahmen gemäß den Vorgaben des Auftraggebers. Dies umfasst:
- Aufnahme der Medien der Immobilien zu den vereinbarten Zeitpunkten.
- Bearbeitung und Nachbearbeitung der Aufnahmen, einschließlich Farbkorrektur, Schnitt und ggf. Hinzufügung von Texten oder Grafiken.
- Einsatz von Drohnen oder anderer Spezialausrüstung, falls erforderlich und vereinbart.
- Übergabe der fertigen Aufnahmen in den vereinbarten Formaten und innerhalb der vereinbarten Frist(en) an den Auftraggeber.
(2) Der Videograf verpflichtet sich, alle relevanten Sicherheitsvorschriften und baurechtlichen Vorgaben beim Zugang zum Objekt und bei der Durchführung der Aufnahmen zu beachten.
(3) Der Videograf wird den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Aufnahmen informieren und dessen Wünsche und Anweisungen bestmöglich berücksichtigen.
(4) Der Videograf verpflichtet sich, alle notwendigen Genehmigungen für die Durchführung der Aufnahmen einzuholen, insbesondere bei der Verwendung von Drohnen oder beim Zugang zu speziellen Bereichen des Objektes.
§ 2.2 Einsatz von Drohnen
(1) Der Drohnenpilot/Videograf ist verantwortlich für die gesamte Planung und Durchführung der Drohnenaufnahmen. Dies umfasst:
- Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen für den Drohneneinsatz.
- Einhaltung aller relevanten Luftverkehrs- und Datenschutzbestimmungen.
- Einsatz von Drohnen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen.
- Durchführung der Drohnenaufnahmen gemäß den vereinbarten Terminen und Vorgaben.
(2) Der Drohnenpilot/Videograf stellt sicher, dass der Drohnenbetrieb in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsstandards erfolgt, einschließlich der Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Menschen, Gebäuden und anderen Hindernissen.
§ 2.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erbringung seiner Leistungen (z. B. Bildbearbeitung, Videoschnitt, Textprüfung, Voiceover) Tools auf Basis von Künstlicher Intelligenz einzusetzen.
(2) Der Einsatz von KI erfolgt primär zur Qualitätsoptimierung und Effizienzsteigerung. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die finalen Arbeitsergebnisse den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.
(3) Grenzen der Bearbeitung (Immobilien): KI-gestützte Bearbeitungen, die den tatsächlichen Zustand einer Immobilie wesentlich verfälschen (z. B. Entfernen von permanenten Strukturen, Veränderung der Umgebung), erfolgen nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers. Die rechtliche Verantwortung für die Verwendung solcher verfälschten Darstellungen im Marketing trägt der Auftraggeber.
(4) Nutzungsrechte: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte auch an den Bestandteilen des Werkes ein, die unter Einsatz von KI erstellt wurden.
§ 3 Durchführung der Aufträge
(1) Der Auftragnehmer organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Bei der Vergabe wesentlicher Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Einsatz mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(2) Liefert der Auftraggeber zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Sofern der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner benennt, ist dieser für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen. Liefert der Auftraggeber zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrecht
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Videografen alle notwendigen Informationen über das Bauprojekt, die Immobilie, die gewünschten Aufnahmen und die spezifischen Anforderungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Videograf Zugang zur Baustelle bzw. zur Immobilie erhält und dass alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Des Weiteren erklärt er sich einverstanden, dass Strom, Licht, Wasser funktionieren und ggf. aufgeräumt ist.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Genehmigungen für den Zutritt des Videografen zur Baustelle oder zur Immobilie zu beschaffen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Aufgabe des Videografen. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass am Einsatzort alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, um den Drohnenbetrieb zu ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich Aufgabe des Drohnenpilot/Videografen ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Drohnenpilot/Videografen bei der Einholung von Zugangsrechten und besonderen Genehmigungen, die für den Drohneneinsatz erforderlich sind, zu unterstützen.
(8) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Beteiligten (z.B. Bauleiter, Arbeiter) über den Einsatz des Videografen informiert sind und dieser ungehindert arbeiten kann.
§ 5 Vergütung & Stornierung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung auf Stunden- oder Tagessatzbasis zu den jeweils im Auftrag festgelegten Konditionen. Im Übrigen ergibt sich die Erstattung von Nebenkosten (z.B. Reisekosten) aus dem Auftrag.
(2) Im Falle einer zeitabhängigen Vergütung wird der Auftraggeber die geleisteten Stunden des Auftragnehmers jeweils zum Monatsende schriftlich bestätigen und dem Auftragnehmer eine Abschrift erteilen. Der Auftragnehmer wird auf der Grundlage eines solchen Stundennachweises monatlich eine Zwischenrechnung an den Auftraggeber erstellen.
(3) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.
(4) Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Alle Honorare verstehen sich netto zzgl. 19 % USt., die der Auftragnehmer in seinen Rechnungen gesondert ausweist.
(6) Die Vergütung ist wie folgt zu leisten:
- 50 % Anzahlung bei Vertragsschluss.
- 50 % nach Abnahme der fertigen Inhalte durch den Auftraggeber.
(7) Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind (z.B. zusätzliche Aufnahmen, besondere Bearbeitungen), werden nach vorheriger Absprache gesondert berechnet.
(8) Da der Auftragnehmer Termine exklusiv reserviert, wird bei einer Stornierung oder Verschiebung des Auftrags durch den Auftraggeber ein Ausfallhonorar fällig, sofern die Absage nicht durch den Auftragnehmer verschuldet ist.
Im Falle von Stornierungen durch den Auftraggeber gelten die folgenden Regelungen:
- Bei Stornierung bis 2 Wochen vor Beginn der Aufnahmen: 50 % der Anzahlung wird erstattet.
- Bei Stornierung weniger als 1 Woche vor Beginn der Aufnahmen: Die Anzahlung wird nicht erstattet.
- Ab 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.
- Bereits angefallene Vorab-Kosten (z.B. gebuchte Miet-Equipment, Reise-Reservierungen) sind in jedem Fall zu 100 % vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 6 Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen
(1) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen (bspw. Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Rohmaterial, Projektdateien, kreative Arbeit etc.) verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Herausgabe von Rohmaterial (ungeschnittenes Material) oder Projektdateien (z. B. Final Cut Pro, Premiere-Pro- oder DaVinci-Resolve-Projekte) ist nicht geschuldet. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Daten, ist hierfür eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.
(3) Der Auftraggeber erhält lediglich die im individuellen Vertrag definierten Nutzungsrechte am finalen Endprodukt.
(4) Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers anders wie vertraglich vereinbart zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten.
§ 7 Vorzeitige Beendigung / Kündigung
(1) Bei einmaligen Aufträgen (z. B. ein einzelner Immobiliendreh) ist eine ordentliche Kündigung nach Auftragserteilung ausgeschlossen. Es gilt die Stornierungsregelung in § 5.
(2) Bei Daueraufträgen (z. B. monatliche Medien Erstellung) kann der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät und eine Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
- der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (z. B. Zugang zum Objekt, Genehmigungen) trotz Mahnung nachhaltig verletzt.
- Tatsachen bekannt werden, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers befürchten lassen (z. B. Insolvenzantrag).
(4) Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer behält dieser den Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie auf 50 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten, aber fest gebuchten Leistungen als Schadensersatz.
§ 8 Genehmigungen und rechtliche Anforderungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Genehmigungen für den Drohneneinsatz einzuholen, einschließlich Luftverkehrs-, Datenschutz- und sonstiger Genehmigungen, die nach den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind. Der Videograf/Content Creator kann den Auftraggeber dabei unterstützen.
(2) Der Videograf/Content Creator verpflichtet sich, die Drohne nur in Bereichen einzusetzen, in denen dies nach den geltenden Vorschriften zulässig ist, und alle gesetzlichen Beschränkungen, wie Höhen- und Abstandsgrenzen, einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Videograf/Content Creator zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Zugang zu relevanten behördlichen Informationen erhält, die für die Einholung der Genehmigungen erforderlich sind.
§ 9 Haftung Videografie
(1) Der Videograf haftet für Schäden, die im Rahmen der Videografie entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden an Gesundheit, Leben und Körper, für die eine Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
(2) Für andere Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Videograf nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Videograf verpflichtet sich, eine umfassende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden an Personen, Eigentum und Dritten abdeckt, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen entstehen könnten. Der Videograf stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Kopie der Versicherungsunterlagen zur Verfügung.
(4) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Informationen oder durch das Fehlen notwendiger Genehmigungen entstehen, sofern diese gemäß diesem Vertrag in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers fallen.
(5) Sollte der Einsatz der Videografie aufgrund höherer Gewalt (z.B. schlechtes Wetter, unvorhergesehene behördliche Auflagen) nicht durchgeführt werden können, wird der Videograf den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen alternativen Termin für die Aufnahmen vorschlagen. In solchen Fällen haftet der Videograf nicht für
§ 9.1 Haftung Drohneneinsatz
(1) Der Drohnenpilot/Videograf haftet für Schäden, die im Rahmen der Drohnenfotografie und -videografie entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden an Gesundheit, Leben und Körper, für die eine Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
(2) Für andere Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Drohnenpilot/Videograf nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Drohnenpilot/Videograf verpflichtet sich, eine umfassende Drohnenhaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden an Personen, Eigentum und Dritten abdeckt, die im Zusammenhang mit dem Drohneneinsatz entstehen könnten. Der Drohnenpilot/Videograf stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Kopie der Versicherungsunterlagen zur Verfügung.
(4) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Informationen oder durch das Fehlen notwendiger Genehmigungen entstehen, sofern diese gemäß diesem Vertrag in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers fallen.
(5) Sollte der Drohneneinsatz aufgrund höherer Gewalt (z.B. schlechtes Wetter, unvorhergesehene behördliche Auflagen) nicht durchgeführt werden können, wird der Drohnenpilot/Videograf den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen alternativen Termin für die Aufnahmen vorschlagen. In solchen Fällen haftet der Drohnenpilot/Videograf nicht für Verzögerungen oder entstehende Zusatzkosten, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
§ 10 Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel, die er zur Auftragsdurchführung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält, ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden und vertraulich behandeln.
(2) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Nach dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat
(3) Der Auftragnehmer wird die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch speichern und verarbeiten. Die elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
(4) Dem Auftragnehmer darf, personenbezogene Daten, von denen er im Rahmen des Projekts Kenntnis erlangt, außerhalb der Zweckbindung seines Auftrages nicht verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung der Zusammenarbeit fort
(5) Der Videograf verpflichtet sich, die Aufnahmen unter Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, anzufertigen.
(6) Der Videograf stellt sicher, dass keine personenbezogenen Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden.
(7) Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass alle Personen, die im Rahmen der Aufnahmen erkennbar abgebildet werden, ihre Einwilligung zur Aufnahme und Verwendung ihrer Bilder gegeben haben.
§ 11 Höhere Gewalt und Ausfall der Aufnahmen
(1) Im Falle höherer Gewalt, die die Aufnahmen unmöglich macht (z.B. extreme Wetterbedingungen, technische Defekte), wird der Videograf den Auftraggeber unverzüglich informieren und gemeinsam einen neuen Termin für die Aufnahmen festlegen.
(2) Sollte der Videograf aufgrund von technischen Problemen oder anderen unvorhergesehenen Umständen die Aufnahmen nicht durchführen können, verpflichtet er sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und gegebenenfalls einen Ersatztermin anzubieten.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Videografen, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
(3) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(4) Der Videograf verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
(5) Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren zu unterzeichnen. Beide Parteien erhalten je ein Exemplar.
